Der Fischertag in Memmingen
 Einleitung
 Die traurigen Tatsachen
 Frühere Bemühungen
 Unsere Bemühungen vor dem Fischertag 2007
 Bestandsaufnahme
 Oh, Heiliger Wendelin!
 Die rechtliche Lage
 Das Gutachten des Professors
 Das Gutachten des Richters
 Fischertag 2009 - und was kommt 2009?
 Was können Sie tun?
 aus der Entfernung
 vor Ort
 Impressum

  Das Gutachten des Juristen

Wie aus einem Gutachten von Dr. Christoph Maisack, Richter und Herausgeber eines ausführlichen juristischen Kommentarbuchs zum Tierschutzgesetz, hervorgeht, verstößt der Memminger Fischertag gleich gegen mehrere gesetzliche Bestimmungen. So ist z.B. nach § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund strafbar. Allgemein wird das Töten von Tieren zu Nahrungszwecken als „vernünftiger Grund“ angesehen, doch ist sich die Rechtsprechung längst einig, dass die Nahrungsgewinnung Hauptzweck und nicht Vorwand für das Töten von Tieren sein muss. Beim Fischertag in Memmingen handelt es sich aber eindeutig um eine Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter, da es ja darum geht, wer den größten Fisch aus dem Bach holt und Fischerkönig wird.

Aufgrund des Unterhaltungscharakters des Fischmassakers greift auch § 3 Nr. 6 TSchG, der es verbietet, dass Tieren zu Unterhaltungszwecken (jedwede) Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Auch wird behauptet, der Bach müsse alljährlich abgelassen werden um ihn zu säubern. Die Fische würden gefangen, um ihnen ein qualvolles Ende ohne Wasser zu ersparen. Das ist eindeutig falsch! Der Bach muss genauso wenig jährlich mit der Gründlichkeit geputzt werden, wie dies in anderen Städten der Fall ist. Schließlich sind die Memminger ja keine „Dreckspatzen“, die ihren Bach vollmüllen. Zunächst kann sich jeder, der dort hingeht, vergewissern, dass sich praktisch kein Unrat im Bach befindet. Die paar Bierdosen u.ä., die alljährlich im Bach landen, brauchen auch nicht trockenen Fußes aus dem Bachbett geholt werden. Zudem ist das alljährliche Ablassen eines Baches nach § 77 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) verboten. Aus guten Gründen bestimmt diese Vorschrift, dass ein Fischwasser höchstens alle drei Jahre abgesenkt werden „soll“. „Sollen“ ist in der juristischen Fachsprache eine „strikte Bindung für den Regelfall; nur in atypischen Fällen sind Abweichungen gestattet“. Eine jährlich wiederkehrende atypische Ausnahmesituation wäre ein Widerspruch in sich.